Allgemeine Geschäftsbedingungen der Channel Microelectronic GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Schriftform (
1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der „Channel“ Microelectronic GmbH (im nachfolgenden „Channel“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, selbst wenn der Käufer bei Erteilung des Auftrages eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Channel“ gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluß nicht nochmals darauf hingewiesen worden ist.
(3) Mündliche Abreden, sowie Änderungen und Ergänzungen von mit „Channel“ geschlossenen Verträgen, gleichgültig ob diese Haupt- oder Nebenkonditionen betreffen, sind nur gültig, wenn sie von „Channel“ schriftlich bestätigt worden sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedinungen gelten nur gegenüber Unternehmen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von „Channel“ sind stets freibleibend und unverbindlich. (
2) Sämtliche Aufträge an „Channel“ und Auftragsannahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von „Channel“. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit
(1) Termine und Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich von „Channel“ bestätigt werden.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die „Channel“ die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung usw., auch wenn sie bei Lieferanten von „Channel“ oder deren Unterlieferanten eintreten – hat „Channel“ auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen „Channel“, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird „Channel“ von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich „Channel“ nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von „Channel“ setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäß erfolgte Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(5) Im Fall des Lieferverzugs ist der Käufer nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er „Channel“ eine angemessene Nachfrist von zwei Monaten gesetzt hat.
(6) Der Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzuges ist gemäß der Reglung in § 10 (Schadensersatz, Aufwendungsersatz) ausgeschlossen bzw. beschränkt. Der in § 10 geregelten Ausschluß bzw. die Beschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichtungen, so ist „Channel“ berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(8) „Channel“ hat das Recht zur vorzeitigen Lieferung.
(9) „Channel“ ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
 § 4 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den mit dem Transport Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von „Channel“ auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. 
(2) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die „Channel“ nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. 
(3) Bei Vereinbarung von „Incoterms“ gelten diese in der jeweils neuesten Fassung. 
(4) Befolgt „Channel“ eine vom Käufer erteilte Versandvorschrift, so geschieht dies ohne eigene Verantwortlichkeit lediglich im Auftrag für Rechnung und Gefahr des Käufers, es sei denn „Channel“ handelt grob fahrlässig. 
§ 5 Gewährleistung 
(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen; nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. 
(2) Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. 
(3) Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Außerdem hat der Käufer entgegen § 476 BGB die Beweislast dafür, daß der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. 
(4) „Channel“ haftet für Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG) oder seines Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, nicht, wenn „Channel“ die Äußerungen nicht kannte. 
(5) Verlangt der Käufer wegen Mangelhaftigkeit der von „Channel“ gelieferten Ware Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung, hat „Channel“ die Wahl, ob sie die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erbringt. 
(6) „Channel“ hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, daß die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. 
(7) Der Käufer kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt. 
(8) Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen „Channel“ bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Verinbarung getroffen hat. 
(9) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen § 10 (Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in diesem § 5 geregelten Ansprüche des Käufers gegen „Channel“ und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 
(10) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle von „Channel“ gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung – auch künftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum von „Channel“. 
(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle Forderungen von „Channel“ in eine laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Käufer wird stets für „Channel“ vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, „Channel“ nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt „Channel“ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. 
(4) Wird die gelieferte Sache mit anderen, „Channel“ nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt „Channel“ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer „Channel“ anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für „Channel“. 
(5) Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Die durch die Veräußerungen erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Käufer schon jetzt bis zu vollständigen Zahlung der Forderungen von „Channel“ an „Channel“ ab; „Channel“ nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen seinen Kunden gegenüber berechtigt, solange „Channel“ die Ermächtigung nicht widerruft. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware anderweitige Zessionen - insbesondere Mantel- und Globalzessionen - oder Sicherungsübereignungen vorzunehmen. 
(6) Der Käufer muß auf Verlangen „Channel“ die Abtretung seinen Kunden mitteilen und „Channel“ alle zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Aufstellungen und Unterlagen übergeben. 
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit kann „Channel“ die Weiterveräußerung oder den Gebrauch der Vorbehaltsware untersagen und diese wieder in Besitz nehmen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, daß Mitarbeiter von „Channel“ oder von „Channel“ hierzu beauftragte Personen zu diesem Zweck seine Lager- und Geschäftsräume betreten. Das Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Sache erfordert keinen Rücktritt durch „Channel“. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch „Channel“ liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn, sofern nach § 323 Abs. 2 BGB nicht entbehrlich, „Channel“ dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat und „Channel“ den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt; das gleiche gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware durch „Channel“. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 der Klausel (7) erlischt die Befugnis des Käufers zur Einziehung der an „Channel“ abgetretenen Forderungen. 
(8) „Channel“ verpflichtet sich, die vorstehend bezeichneten Sicherungen nach ihrer Wahl freizugeben, wenn deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 
(9) Der Verkäufer hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren getrennt von den übrigen Waren aufzubewahren. Der Käufer verpflichtet, „Channel“ über etwaige Zugriffe Dritter, z.B. Pfändungen der Vorbehaltsware und der an „Channel“ abgetretenen Forderungen, unverzüglich durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Zugriff Dritter Schaden an der Vorbehaltsware entsteht, hat der Käufer diesen „Channel“ zu ersetzen. Ebenso hat er alle Kosten der Intervention von „Channel“ zur Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu tragen. 
(10) Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt von dem Käufer in Höhe des Rechnungswertes der zu Schaden gekommenen Vorbehaltsware an „Channel“ abgetreten. 
(11) Wenn nach den gesetzlichen oder anderen Regelungen des Bestimmungslandes der Eigentumsvorbehalt ohne Registrierung oder andere Formalitäten nicht wirksam ist, gibt der Käufer schon jetzt sein Einverständnis für eine solche Registrierung. Er wird auch jegliche Unterstützung gewähren, um die Formalitäten und Formvorschriften, die von dem jeweiligen nationalen Recht verlangt werden, einzuhalten. 
§ 7 Preise 
(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung von „Channel“ genannten Preise, die sich ab Lager einschließlich normaler Verpackung verstehen und Nettopreise ausschließlich Mehrwertsteuer sind. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden dem Käufer in Rechnung gestellt. 
(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich „Channel“ an die in den Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. 
§ 8 Fälligkeit des Kaufpreises und Zahlungsbedingungen 
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn „Channel“ über den Betrag verfügen kann. Sollte „Channel“ Wechsel oder Schecks annehmen, so gilt erst die Gutschrift auf dem Konto von „Channel“ als Zahlung. Bei Wechselannahme hat der Käufer die Diskont- sowie alle anderen Spesen einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer zu tragen und sofort zu entrichten. „Channel“ steht nicht dafür ein, daß Wechsel oder Schecks rechtzeitig vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern „Channel“ vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. 
(3) „Channel“ ist trotz anderslautender Tilgungsbestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist „Channel“ berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptverpflichtung anzurechnen. 
(4) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist „Channel“ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und Bankspesen für offene Geschäftskredite, mindestens jedoch i.H.v. 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls „Channel“ in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist „Channel“ berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, „Channel“ nachzuweisen, daß „Channel“ als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 
(5) Im Fall der Nichtzahlung bei Fälligkeit ist „Channel“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 353 HGB berechtigt, Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % p.a. zu fordern. (6) Ist der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als vier Wochen im Rückstand, kommt er den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder beantragt er die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens, so werden alle Verbindlichkeiten sofort fällig, auch soweit „Channel“ Schecks oder Wechsel mit späterer Fälligkeit angenommen hat. Hat „Channel“ in diesem Fall noch nicht geliefert, ist sie auch bei Vorliegen einer späteren Kaufpreisfälligkeit berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 
(7) Vorauszahlungen des Käufers werden von „Channel“ nicht verzinst.
§ 10 Schadensersatz / Aufwendungsersatz
(1) Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen Schadensersatzansprüchen nach den §§ 1,4 ProdHaftG, sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder der Schaden beruht darauf, daß eine Beschaffenheit der Sache, für welche „Channel“ eine Garantie übernommen hat, nicht vorliegt. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.
(2) Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von „Channel“ die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig oder Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten verursacht haben. Die Beschränkung gilt ferner nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitenden Angestellte von „Channel“ wesentliche Vertragspflichten verletzt haben oder „Channel“ für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit der Sache haften.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ist unter den in Abs. 1 für Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Exportkontrolle 
(1) Auch ohne Hinweise von „Channel“ sind grundsätzlich sämtliche Waren ausfuhrgenehmigungspflichtig. Der Käufer erkennt deutsche und auch ausländische Exportkontrollbestimmungen und -beschränkungen an und verpflichtet sich, Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder Länder zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern oder anderweitig dies gegen deutsche oder ausländische Gesetze oder Verordnungen verstößt. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, vor dem Export von Produkten oder technischen Informationen, die er von „Channel“ erhalten hat, sämtliche erforderlichen Exportlizenzen oder andere Dokumente einzuholen. 
(2) Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, alle Empfänger solcher von „Channel“ bezogener Produkte oder technischer Informationen in gleicher Weise zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Befolgung dieser Gesetze und Verordnungen zu informieren. Der Käufer beschafft sich auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und Importpapiere, die zum Kauf und Wiederverkauf der bei „Channel“ bestellten Produkte erforderlich sind.
§ 12 Stornierung von Verträgen
(1) Eine Stornierung von Verträgen kann grundsätzlich nur mit Zustimmung von „Channel“ erfolgen. Für den Fall, daß „Channel“ einer vom Käufer gewünschten Stornierung zustimmt, verpflichtet sich der Käufer, an „Channel“ die im folgenden festgesetzten Stornierungskosten als pauschale Entschädigung zuzüglich der vom Hersteller an „Channel“ in Rechnung gestellten Maskenkosten zu bezahlen. Die für die Berechnung der Stornierungskosten zugrunde gelegte Stornierungszeit berechnet sich aus der Differenz zwischen dem ersten von „Channel“ bestätigten Liefertermin und der Kalenderwoche, in der das Stornierungsbegehren des Käufers bei „Channel“ eingeht.
Stornierungszeit
Stornierungsgebühr
in Kalenderwochenin % des Verkaufspreises
0 - 6100
7 - 980
10 - 1160
12 - 1825
Ab 180
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Erfüllungsort ist der Gesellschaftssitz von „Channel“.
(3) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der Gesellschaftssitz von „Channel“ Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Wechsel- und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Jede Vertragspartei kann die andere an deren allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge, deren Bestandteil sie werden, unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge nicht berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit Ergänzungen oder Auslegungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträge nötig werden, so sollen diese so getroffen werden, dass der wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmungen gewährleistet bleibt.